ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen (Softwarenutzungsberechtigungen). 1. Umfang und GültigkeitAlle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2. Leistung und Prüfung2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 2.4 Bei Bestellung von Bibliotheks (Standard) -Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 2.6 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. 3. Preise, Steuern und Gebühren3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer-Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 3.2 Bei Bibliotheks (Standard) -Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, tel. Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt. 3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4. Liefertermin4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder noch nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. 5. Zahlung5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturaerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programm oder/und Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichtzahlung zweier Raten bei Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen. 5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 6. Urheberrecht und Nutzung6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 6.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre. 7. Rücktrittsrecht7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. 7.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben des erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr entsprechend der im Einzelauftrag vereinbarten Höhe zu verrechnen. 8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen8.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und in schriftlicher Form unter genauer Angabe der Fehler innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung erfolgen. Im Falle eines bestehenden Mangels obliegt es dem Auftragnehmer eine Programmverbesserung, einen Programmaustausch oder eine Preisminderung zu veranlassen. Die Wahl zwischen diesen Rechtsinstituten steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu. 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 9. HaftungDer Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. 10. LoyalitätDie Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisation der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 11. Datenschutz, GeheimhaltungDer Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. 12. SonstigesSollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. 13. SchlussbestimmungenSoweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Gerichtsstand ist Wien - Innere Stadt. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. ZUSATZBESTIMMUNGEN1.Vertragsumfang und Gültigkeit1.1 Grundlage und Inhalt des Vertrages bilden der jeweilige Auftrag samt Spezifikation der zu erbringenden Leistungen, die gegenständlichen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie in Ergänzung dazu die Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Die Verpflichtungen von NaviDat Software GesmbH richten sich ausschließlich nach den oben angeführten Verträgen bzw. Bedingungen. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von NaviDat Software GesmbH schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2.Leistungsgrundlagen und Prüfung2.1 Die Leistungen von NaviDat Software GesmbH erfolgen nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten. Im Falle der Aufnahme eines Testbetriebes obliegt die Sicherung der Echtdaten dem Auftraggeber. 2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die NaviDat Software GesmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zur gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 2.3 Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den Auftraggeber. Diese hat binnen vier Wochen ab Lieferung mittels Abnahmeprotokoll zu erfolgen. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Ab dem Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software aber jedenfalls als abgenommen. 2.4 Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert NaviDat Software GesmbH zu melden, welche um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Handelt es sich um wesentliche Mängel, ist nach deren Behebung eine neuerliche Programmabnahme durchzuführen. 2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist NaviDat Software GesmbH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Wird der Auftrag bzw. die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend abgeändert, dass eine Ausführung möglich wird, kann NaviDat Software GesmbH die weitere Vertragserfüllung ablehnen. Die bis dahin für die Tätigkeit von NaviDat Software GesmbH aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 2.6 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen oder Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 3.Preise und Zahlung3.1 Es gelten die im Auftrag angeführten Preise. Preisänderungen für den Fall wesentlicher Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Auftragsgrundlagen bleiben vorbehalten, wobei der Auftraggeber aber von derartigen beabsichtigten Preiserhöhungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist. Lehnt der Auftraggeber die angekündigte Preiserhöhung ab, ist NaviDat Software GesmbH berechtigt, von der weiteren Erfüllung des Vertrages Abstand zu nehmen. In diesem Fall sind die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. 3.2 Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist NaviDat Software GesmbH berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist NaviDat Software GesmbH bei Zahlungsverzug berechtigt, mit der weiteren Erfüllung des Auftrages bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen innezuhalten. 3.3 Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber NaviDat Software GesmbH und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter aber von NaviDat Software GesmbH nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen. 4.Liefertermin4.1 NaviDat Software GesmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. 4.2 Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auftraggeber zu den von NaviDat Software GesmbH angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung) zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von NaviDat Software GesmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von NaviDat Software GesmbH führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist NaviDat Software GesmbH berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. 5.Haftung5.1 NaviDat Software GesmbH haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 5.2 Weiters wird die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des § 9 Produkthaftungsgesetz einvernehmlich ausgeschlossen. NaviDat Software GesmbH haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten. NaviDat Software GesmbH behält sich vor, Daten oder Angebote zu sperren, wenn gesonderte Rechtsvorschriften, etwa das Telekommunikationsgesetz, dies erfordern. 5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NaviDat Software GesmbH von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten oder Daten entsteht. 6.Urheberrecht und Nutzung6.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen NaviDat Software GesmbH bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes zu eigenen Zwecken, für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von NaviDat Software GesmbH zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. 7.Datenschutz und Geheimhaltung7.1 NaviDat Software GesmbH und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Bestimmungen des Telekommunikations- und des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Sie unterliegen darüber hinaus auch der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes. 8.Schlussbestimmungen8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. 8.2 Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, und zwar auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für allfällige Streitigkeiten wird ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Wien ist gleichzeitig der Erfüllungsort für alle vertraglich vereinbarten Leistungen. |